Die Notare - unabhängige Berater

Neutralität

Um jeden Anschein einer Parteilichkeit zu vermeiden, darf ein Notar in einer Angelegenheit, in der er bereits außerhalb seiner Amtsfunktion tätig war, nicht mehr als Notar tätig werden (§ 3 Abs. 1 Ziff. 7 BeurkG). So darf ein Notar, der gleichzeitig als Rechtsanwalt zugelassen ist, keine Beurkundung in einer Angelegenheit vornehmen, in der er (oder ein Sozius von ihm) bereits als Rechtsanwalt tätig war. Aber auch umgekehrt darf der Anwaltsnotar nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt auftreten, wenn er in derselben Angelegenheit bereits als Notar tätig war. Wegen der besonderen Bedeutung fragt der Notar auch in der notariellen Urkunde die Beteiligten nochmals ausdrücklich nach einer "Vorbefassung".

Auch den Angestellten des Notars werden Einschränkungen auferlegt, um Zweifel an der Neutralität des Notars zu vermeiden: So ist es beispielsweise allen bei einem Notar Beschäftigten untersagt, Darlehen sowie Grundstücksgeschäfte zu vermitteln oder im Zusammenhang mit einer Amtshandlung des Notars eine Bürgschaft oder sonstige Gewährleistung für einen Beteiligten zu übernehmen.