Pferdesteuer in Trebur? Nein, danke ....

Pferd

Nach Bad Sooden-Allendorf überlegen auch andere hessische Kommunen die Erhebung einer Pferdesteuer, um unter den „kommunalen Rettungsschirm" zu kommen. Grundsätzlich sind die Kommunen auch berechtigt, eigene Steuern zu erheben, aber ...

Die Kommunen sind nur berechtigt, weitere Verbrauchs- oder Aufwandssteuern zu erheben, soweit es nicht bereits gleichartige Steuern nach Bundes- oder Landesrecht gibt, § 7 hess. KAG. Die Pferdesteuer fällt jedoch nach unserer Auffassung weder unter die Verbrauchs- noch die Abgabensteuer, so dass bereits aus diesem Grunde eine entsprechende Satzung rechtswidrig wäre.

Gegen eine Pferdesteuer spricht auch die Hessische Verfassung, welche ausdrücklich in Art. 62a die Sportförderung als staatliches Ziel festschreibt:
„Der Sport genießt den Schutz und die Pflege des Staates, der Gemeinden und Gemeindeverbände".

Was also tun, wenn die Gemeinde Anstrengungen dazu unternimmt, eine Pferdesteuer in ihrem Gebiet einzuführen?

Zur Einführung einer solchen Steuer bedarf es zunächst einer Satzung.
Diese ist sodann selbstverständlich von der Gemeindevertretung zu beschließen und öffentlich bekannt zu geben. Die Bekanntmachung hat entweder in einer örtlich verbreiteten, mindestens einmal erscheinenden Zeitung oder aber in einem Amtsblatt zu erfolgen.
Gemäß § 15 Abs. 1 AGVwGO kann im Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 VwGO überprüft werden, ob die Satzung gegen höherrangiges Recht verstößt. Die für dieses Verfahren maßgebliche Frist beträgt ein Jahr nach Bekanntmachung.

Aber auch, wenn eine Satzung bestandskräftig geworden ist, kann eine Gemeinde zu der Erkenntnis kommen, dass sich der recht erhebliche Aufwand zu ihrer Umsetzung gegenüber ihrem zu erwartendem Ertrag nicht rechnet. So ist u.a. in der Mustersatzung enthalten, dass gewerblich genutzte Pferde steuerfrei sind, genau wie Pferde, die nicht auf dem Gebiet der Kommune geritten werden. Die steuerliche Einstufung vom Ponys-, Klein-, Therapie- und Zuchtpferden dürfte ähnlich problematisch sein. Als Betroffener kann man also auch zunächst einmal ruhig abwarten.

Sollte in Ihrer Gemeinde eine Pferdesteuersatzung erlassen werden und diese Satzung rechtskräftig sein, werden Sie als Pferdebesitzer einen entsprechenden Steuerbescheid erhalten, Dieser stellt einen Verwaltungsakt dar, der wiederum innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe mittels eines Widerspruchs angefochten werden kann. Im Rahmen dieses Verfahrens, das nach erfolglosem Widerspruch seinen Fortgang vor dem Verwaltungsgericht finden kann, wird auch die Rechtsmäßigkeit der Pferdesteuersatzung geprüft.

Zu beachten ist, dass ein Widerspruch gegen einen solchen Steuerbescheid keine aufschiebende Wirkung hat; die festgesetzten Steuern werden somit dennoch fällig und sind zu zahlen, es sei denn man führt ein weiteres Verfahren durch, dass die aufschiebende Wirkung wiederherstellt.
Da sich die Rechtsanwaltsgebühren stets am Streitwert und damit hier an der Höhe der Steuer orientieren, ist das Risiko eines solchen Verfahrens überschaubar.

Kommen Sie zu uns! Wir beraten sie gern.