Der Notar - vom Gesetzgeber an Ihre Seite gestellt

Notare leisten einen wichtigen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Gemeinwesens:
Die Notare besitzen das Beurkundungsmonopol. Diese ausschließliche Beurkundungszuständigkeit wurzelt im Wesen der Beurkundung. Das Beurkundungsverfahren mündet in die Herstellung einer öffentlichen Urkunde. Die öffentliche Urkunde hat bestimmte Funktionen, die ihr nur zukommen können, wenn ihre Errichtung aufgrund staatlicher Kompetenz geschieht. Das bedeutet, dass die Herstellung nur durch einen Amtsträger, der bestimmten Bindungen und Kontrollen unterworfen ist, denkbar ist. Die Notare sind diese Amtsträger, auf die der Staat Beurkundungs- und Beglaubigungskompetenzen übertragen hat. Nur diesem qualitativ ausgesuchten und quantitativ beschränkten Personenkreis kann die Anfertigung von öffentlichen Urkunden anvertraut werden, ansonsten würde die öffentliche Urkunde ihrer Wirkung beraubt. Die Zuweisung bestimmter ausschließlicher Beurkundungskompetenzen dient also dem Allgemeinwohl.

Die Notare sind in erster Linie zuständig für Beurkundungen jeder Art sowie für die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Abschriften. Ehe-, Erb- und Immobilienverträge sind von den Notaren zu beurkunden. Notare beurkunden Versammlungsbeschlüsse, nehmen Verlosungen und Auslosungen vor und erstellen Vermögensverzeichnisse. Sie können aber auch freiwillige Versteigerungen durchführen und Vermittlung von Nachlass- und Gesamtgutauseinandersetzungen vornehmen. Daneben können Notare in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beraten und vertreten, als Schiedsrichter tätig sein, Eide abnehmen, Bescheinigungen ausstellen und Wertpapiere sowie Kostbarkeiten verwahren.

Seiner öffentlichen Aufgabe und Funktion für das Gemeinwesen entsprechend darf der Notar seine Amtstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern; er hat also jedem Rechtsuchenden mit seiner Urkundstätigkeit zur Verfügung zu stehen